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Letzte Aktualisierung: 24. April 2026

Information

Rat nimmt 20. EU-Sanktionspaket gegenüber Russland an

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Der Rat der EU hat das 20. EU-Sanktionspaket am 23. April 2026 gegenüber Russland verabschiedet. Mit Annahme der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates und Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf folgende Maßnahmen geeinigt:

Energie

  • Einigung auf ein vollständiges Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen für russisches Rohöl und raffinierte Produkte; der Rat wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Auslaufphase entscheiden, wann das Verbot in Kraft treten soll
  • Ab dem 01. Januar 2027: Neues Einfuhrverbot für Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10, die aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammen inklusive Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln, Finanzhilfen oder anderen Diensten
  • Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für russische Eisbrecher und LNG-Tanker
  • Ab dem 01. Januar 2027: Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen und Aufrechterhaltung von Verträgen zu Terminal-Dienstleistungen
  • Transaktionsverbote für den indonesischen Ölhafen Karimun und die zwei russischen Häfen Murmansk und Tuapse
  • Listung von 46 weiteren Schiffen der russischen Schattenflotte, die nun einem Hafenzugangsverbot und weiteren maritimen Dienstleistungsverboten unterliegen
  • Verkaufsvertrag von Tankern muss Weiterverkauf an russische Unternehmen oder die Verwendung in Russland untersagen

Listungen

  • Listung von 120 natürlichen und juristischen Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden (Verfügungsverbot) und denen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen dürfen (Bereitstellungsverbot); natürliche Personen unterliegen zudem einem Reiseverbot
  • Aufnahme in Anhang IV VO 833/2014 von 58 weiteren Einrichtungen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen, darunter Einrichtungen in Belarus, China, Kasachstan, Usbekistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten; diese Einrichtungen unterliegen strengeren Genehmigungsanforderungen im Rahmen von Ausnahmetatbeständen für die Lieferung von Dual-Use-Gütern sowie von in Anhang VII VO 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien

Finanzmarkt

  • Geschäftsverbot für 20 weitere russische Banken
  • Geschäftsverbot für vier weitere Kreditinstitute in Aserbaidschan, Kirgistan und Laos, da diese Sanktionsumgehungen unterstützen
  • Vollständiges sektorales Verbot des Handels mit russischen Anbietern von Krypto-Vermögenswerten sowie mit dezentralen Plattformen, die den Handel mit Kryptowährungen ermöglichen, da diese zur Umgehung der Sanktionen genutzt werden
  • Verbot der Nutzung der Kryptowährung RUBx, einer rubelgestützten Stablecoin, sowie des digitalen Rubels, einer digitalen Währung, die derzeit von der russischen Zentralbank entwickelt wird und dazu dient, Sanktionen zu umgehen
  • Geschäftsverbot mit Vermittlern in Russland und anderen Drittländern, die anbieten, internationale Transaktionen aus Russland zu erleichtern, um EU-Sanktionen zu umgehen

Weitere Handelsbeschränkungen und Dienstleistungsverbote

  • Ausweitung des Einfuhrverbots nach Art. 3i i. V. m. Anhang XXI: Für die neu gelisteten Güter gibt es eine dreimonatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3be) bzw. eine neunmonatige Altvertragsregelung (Art. 3i Abs. 3bf).
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 2a i. V. m. Anhang VII auf weitere Güter
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots nach Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII um Güter der Erdöl- und Erdgasexploration (zuvor aufgeführt in Anhang II) und 14 weitere Güter: Für die neu aufgeführten Güter gibt es eine dreimonatige Altvertragsregelung (Art. 3k Abs. 3al)
  • Mengeneinfuhrbeschränkung für Ammoniak des KN-Codes 2814 auf 688.000 Tonnen für jeweils ein Jahr
  • Verbot der Erbringung von Cybersicherheitsdienstleistungen für die Regierung Russlands oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

Sanktionsumgehung

Kirgisistan wird in Anhang XXXIII VO 833/2014 aufgenommen. Somit ist es das erste Land, gegen das das EU-Instrument zur Bekämpfung von Sanktionsumgehung zum Einsatz kommt. Verboten ist der Verkauf, die Lieferung, Verbringung und Ausfuhr von Bearbeitungszentren zur Bearbeitung von Metallen (KN-Code 8457 10) sowie bestimmten Kommunikationsgeräten (KN-Code 8517 62) nach Kirgistan.

Schutz vor russischen Rechtsansprüchen

Das neue Paket bietet EU-Unternehmen zusätzlichen rechtlichen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen der russischen Regierung, indem es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglicht, russische Staatsbürger, die missbräuchliche Klagen vor russischen Gerichten erheben, mit Geldstrafen zu belegen. Darüber hinaus ermöglicht das Paket EU-Unternehmen, Schadensersatz zu verlangen, falls missbräuchliche Urteile in anderen Drittländern als Russland vollstreckt werden. Darüber hinaus ermöglicht es dem Rat, ein Geschäftsverbot gegen Unternehmen und Einzelpersonen aus Drittländern zu verhängen, die bei der Vollstreckung solcher Maßnahmen kooperieren. Das 20. Paket führt zudem ein Geschäftsverbot gegen russische Wettbewerber ein, die sich die de facto unrechtmäßigen Enteignungen von EU-Betreibern durch die Regierung der Russischen Föderation zunutze machen. Darüber hinaus führen die Maßnahmen ein Geschäftsverbot für jene russische Staatsbürger ein, die geistige Eigentumsrechte von EU-Betreibern in Russland ohne deren Zustimmung stehlen und nutzen.

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